Mit diesem Formular zeigen Sie die Haltung von Wildtieren gemäß § 25 Tierschutzgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017, an.
Wildtiermeldungen - Bestimmungen des Tierschutzes
Im Tierschutzgesetz ist festgehalten, dass
alle Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten –
besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen
nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden dürfen.
Folgende Wildtierarten sind demnach meldepflichtig:
- alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
- alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanthäubchen
- alle Arten der Reptilien
- alle Arten der Lurche
- Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
Alle gehaltenen Vögel der Ordnung
Eulen und Greifvögel sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Anlässlich der Anzeige ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.
(Quelle)