Info Wählerevidenz - Antrag auf Eintragung




Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen müssen – im Gegensatz zu Österreichern und Österreicherinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich – einen Antrag stellen, um in die (Europa-)Wählerevidenz aufgenommen zu werden.

Sie sind wahlberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl), Volksabstimmungen und Europawahlen.

Hinweis: Bei den Europawahlen haben Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Gastlandes zu wählen. Wenn sie sich für die Wahl der österreichischen Abgeordneten entscheiden, müssen Sie beim Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz eine förmliche Erklärung dazu abgeben.

Der Antrag auf Erfassung in der (Europa-)Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für zehn Jahre ihre Gültigkeit und müssen dann erneuert werden. Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist informiert die jeweils zuständige Gemeinde die Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen über die bevorstehende Streichung und erinnert an eine Verlängerungsmöglichkeit (für weitere zehn Jahre).

Achtung: Neben der Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz ist auch die rechtzeitige Beantragung einer Wahlkarte für die Stimmabgabe im Ausland erforderlich.

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen werden von ihrer jeweiligen Wählerevidenz-Gemeinde über eine ausgeschriebene Wahl informiert.

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen können eine automatische ("amtswegige") Zusendung von Wahlkarten ins Ausland über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Beachten Sie dabei aber, dass es – wenn Sie die Gemeinde nicht über Änderungen der korrekten Postanschrift im Ausland informieren – bei einer Fehlzustellung der Wahlkarte dazu kommen kann, dass Sie Ihr Wahlrecht verlieren.

Die Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz soll in jenem Ort erfolgen, der der letzte ordentliche Wohnsitz in Österreich war. Gibt es keinen solchen, so erfolgt die Eintragung in jener Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte oder noch hat. Sollte auch ein solcher nicht vorliegen, dann richtet sich die zuständige Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich.

Weitere Details finden Sie in HELP.gv.at bzw. auf der Homepage Ihrer Gemeinde.


Empfehlung:

Nutzen Sie Ihre Bürgerkarte, um den Antrag elektronisch zu unterschreiben: Sie weisen sich durch die elektronische Unterschrift auf Ihrem Antrag einfach und sicher gegenüber der Behörde aus. Ihr Antrag ist damit vor unbemerkten Änderungen bzw. ungewollter Manipulation geschützt.

Sie können die Bürgerkartenfunktion kostenlos auf Ihrem Handy oder Ihrer e-Card aktivieren. Nähere Informationen finden Sie unter www.buergerkarte.at.