Abschuss eines Feuerwerks - Antrag


Allgemeine Informationen:

Feuerwerkskörper, die nur eine sehr geringe Gefahr darstellen, und einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen (F1), können auch in geschlossenen Bereichen verwendet werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann Ausnahmen genehmigen.

Besitz und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 und F4 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt, zudem ist der Nachweis von Fachkenntnissen (Pyrotechnikausweis) zwingend vorgesehen.

Rechtsgrundlage: Pyrotechnikgesetz 2010 idgF